1a: Ein Einspruch ist nicht schon deswegen unzulässig, weil der
als Einsprechender gemäß Regel 55 a) EPÜ Genannte im Auftrag
eines Dritten handelt.
1b: Ein solcher Einspruch ist aber dann unzulässig, wenn das
Auftreten des Einsprechenden als mißbräuchliche Gesetzesumgehung
anzusehen ist.
1c: Eine solche Gesetzesumgehung liegt insbesondere vor, wenn
- der Einsprechende im Auftrag des Patentinhabers handelt;
- der Einsprechende im Rahmen einer typischer Weise zugelassenen
Vertretern zugeordneten Gesamttätigkeit im Auftrag eines
Mandanten handelt, ohne hierfür die nach Artikel 134 EPÜ
erforderliche Qualifikation zu besitzen.
1d: Eine mißbräuchliche Gesetzesumgehung liegt dagegen nicht
schon deswegen vor, weil
- ein zugelassener Vertreter in eigenem Namen für einen
Mandanten handelt;
- ein Einsprechender mit Sitz oder Wohnsitz in einem der
Vertragsstaaten des EPÜ im Auftrag eines Dritten handelt, auf
den diese Voraussetzung nicht zutrifft.
2: Ob eine mißbräuchliche Gesetzesumgehung vorliegt, ist unter
Anwendung des Prinzips der freien Beweiswürdigung zu prüfen. Die
Beweislast trägt, wer die Unzulässigkeit des Einspruchs geltend
macht. Das Vorliegen einer mißbräuchlichen Gesetzesumgehung muß
auf der Grundlage eines klaren und eindeutigen Beweises zur
Überzeugung des entscheidenden Organs feststehen.