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Entscheidungsdatum 21 Januar 99
Aktenzeichen G 0003/97 - -
Anmeldenummer 88112875.5
IPC B29C47/10
Verfahrenssprache DE
Titel Vorrichtung zum Aufbereiten thermoplastischer Kunststoffgüter
Anmelder INDUPACK AG
Einsprechender Hartdegen Emmerich Ing.
Leitsätze
1a: Ein Einspruch ist nicht schon deswegen unzulässig, weil der als Einsprechender gemäß Regel 55 a) EPÜ Genannte im Auftrag eines Dritten handelt.

1b: Ein solcher Einspruch ist aber dann unzulässig, wenn das Auftreten des Einsprechenden als mißbräuchliche Gesetzesumgehung anzusehen ist.

1c: Eine solche Gesetzesumgehung liegt insbesondere vor, wenn

- der Einsprechende im Auftrag des Patentinhabers handelt;

- der Einsprechende im Rahmen einer typischer Weise zugelassenen Vertretern zugeordneten Gesamttätigkeit im Auftrag eines Mandanten handelt, ohne hierfür die nach Artikel 134 EPÜ erforderliche Qualifikation zu besitzen.

1d: Eine mißbräuchliche Gesetzesumgehung liegt dagegen nicht schon deswegen vor, weil

- ein zugelassener Vertreter in eigenem Namen für einen Mandanten handelt;

- ein Einsprechender mit Sitz oder Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten des EPÜ im Auftrag eines Dritten handelt, auf den diese Voraussetzung nicht zutrifft.

2: Ob eine mißbräuchliche Gesetzesumgehung vorliegt, ist unter Anwendung des Prinzips der freien Beweiswürdigung zu prüfen. Die Beweislast trägt, wer die Unzulässigkeit des Einspruchs geltend macht. Das Vorliegen einer mißbräuchlichen Gesetzesumgehung muß auf der Grundlage eines klaren und eindeutigen Beweises zur Überzeugung des entscheidenden Organs feststehen.

Artikel und Regeln EPC . Art 99
. R 55
Schlagwort
Zulässigkeit des Einspruchs - Handeln in fremdem Auftrag
Mißbräuchliche Gesetzesumgehung
Zitierte Entscheidungen G 0001/84
G 0009/93
T 0010/82
T 0635/88
T 0290/90
T 0649/92
T 0798/93
T 0301/95
Orientierungssatz:
-

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