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Entscheidungsdatum 26 Juni 2003
Aktenzeichen J 0013/02 - 3.1.1
Anmeldenummer 00710010.0
IPC F28D20/00
Verfahrenssprache DE
Titel Speicheranordnung
Anmelder Sailer, Roland, et al
Einsprechender -
Leitsätze
-
Artikel und Regeln EPC . Art 15
. Art 16
. Art 17
. Art 18
. Art 21(2)
. Art 21(3)(c)
. Art 90
. Art 91
. Art 93
. Art 95
. Art 96
. Art 97
. Art 106(1)
. Art 111(2)
. Art 114(2)
. Art 114(4)
. R 9(3)
. R 38(1)
. R 70(2)
. R 88
Schlagwort
Zuständigkeit der Eingangsstelle nach EPÜ 2000 - verneint
Zuständigkeit der Prüfungsabteilung nach EPÜ 2000 - bejaht
Korrektur des Prioritätsdatums - nein
Zitierte Entscheidungen J 0012/80
J 0003/82
J 0014/82
J 0003/91
J 0006/91
J 0011/92
J 0007/94
Orientierungssatz:
I. Die nach Artikel 6 der Revisionsakte bereits eingetretene Anwendbarkeit der Artikel 16 bis 18 in der Fassung des EPÜ 2000 hat nichts daran geändert, daß die Zuständigkeit der Eingangsstelle endet, sobald wirksam Prüfungsantrag gestellt und damit die Prüfungsabteilung zu prüfen hat, ob die Anmeldung den Erfordernissen des Übereinkommens genügt (Artikel 94 (1) i. V. m. 96 (2), 97 (1) und 97 (2) EPÜ - Nr. 2.8 der Entscheidungsgründe.

II. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Richtigkeit der gemäß Artikel 93 EPÜ veröffentlichten Informationen ist vorrangig vor dem Interesse des Anmelders an einem optimalen Schutz seiner Erfindung zu schützen. Diesem Vertrauen ist allerdings die objektive Grundlage entzogen, wenn in der Veröffentlichung der Anmeldung ein ausdrücklicher Hinweis auf einen Berichtigungsantrag oder eine "offensichtliche Unstimmigkeit" (J 0006/91, ABl. 1994, 349 u. v. a.) enthalten und dadurch die Fehlerhaftigkeit der betroffenen Angabe für Dritte aus der Veröffentlichungsschrift selbst erkennbar war (Nr. 3.2 der Entscheidungsgründe).

Dagegen ist die jeweilige Interessenlage des Anmelders im Einzelfall für die Zulässigkeit der Berichtigung von zur Prioritätserklärung gehörenden Angaben (Regel 38 (1) EPÜ) nach Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung nicht maßgeblich, ebenso wie es hierfür nicht darauf ankommt, ob ein Dritter später aus anderen Unterlagen (etwa durch Akteneinsicht) die richtige Angabe feststellen könnte oder würde; unerheblich ist auch das Ausmaß der Abweichung zwischen erklärungsgemäß veröffentlichtem und tatsächlichem Prioritätstag und ob die fehlerhafte Prioritätserklärung oder das Unterlassen eines rechtzeitigen Berichtigungsantrages dem Anmelder oder seinem Vertreter vorwerfbar ist (Nr. 3.4 der Entscheidungsgründe).


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