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I. Die nach Artikel 6 der Revisionsakte bereits eingetretene
Anwendbarkeit der Artikel 16 bis 18 in der Fassung des EPÜ 2000
hat nichts daran geändert, daß die Zuständigkeit der
Eingangsstelle endet, sobald wirksam Prüfungsantrag gestellt und
damit die Prüfungsabteilung zu prüfen hat, ob die Anmeldung den
Erfordernissen des Übereinkommens genügt (Artikel 94 (1) i. V.
m. 96 (2), 97 (1) und 97 (2) EPÜ - Nr. 2.8 der
Entscheidungsgründe.
II. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Richtigkeit der
gemäß Artikel 93 EPÜ veröffentlichten Informationen ist
vorrangig vor dem Interesse des Anmelders an einem optimalen
Schutz seiner Erfindung zu schützen. Diesem Vertrauen ist
allerdings die objektive Grundlage entzogen, wenn in der
Veröffentlichung der Anmeldung ein ausdrücklicher Hinweis auf
einen Berichtigungsantrag oder eine "offensichtliche
Unstimmigkeit" (J 0006/91, ABl. 1994, 349 u. v. a.) enthalten
und dadurch die Fehlerhaftigkeit der betroffenen Angabe für
Dritte aus der Veröffentlichungsschrift selbst erkennbar war
(Nr. 3.2 der Entscheidungsgründe).
Dagegen ist die jeweilige Interessenlage des Anmelders im
Einzelfall für die Zulässigkeit der Berichtigung von zur
Prioritätserklärung gehörenden Angaben (Regel 38 (1) EPÜ) nach
Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung nicht
maßgeblich, ebenso wie es hierfür nicht darauf ankommt, ob ein
Dritter später aus anderen Unterlagen (etwa durch Akteneinsicht)
die richtige Angabe feststellen könnte oder würde; unerheblich
ist auch das Ausmaß der Abweichung zwischen erklärungsgemäß
veröffentlichtem und tatsächlichem Prioritätstag und ob die
fehlerhafte Prioritätserklärung oder das Unterlassen eines
rechtzeitigen Berichtigungsantrages dem Anmelder oder seinem
Vertreter vorwerfbar ist (Nr. 3.4 der Entscheidungsgründe).
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