Legt eine (juristische) Person durch zwei verschiedene
Schriftsätze Einspruch gegen ein erteiltes Patent ein, so
erlangt sie nur einmal die Rechtsstellung als Einspruchspartei,
auch wenn beide Schriftsätze die Voraussetzungen der Artikel 99
(1) und der Regel 55 EPÜ erfüllen (siehe Gründe 2.cc)).
Begründet der zuletzt gestellte Einspruch dieser Person keine
Änderung des rechtlichen Rahmens im Einspruchsverfahren
gegenüber dem zuerst gestellten Einspruch, so ist der später
gestellte Einspruch mangels allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses
unzulässig.
Ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis kann für den zuletzt
gestellten Einspruch nicht daraus abgeleitet werden, daß er
einem anderen Geschäftsbereich zugeordnet wird als der zuerst
eingelegte Einspruch und nur dieser Geschäftsbereich an einen
Dritten übertragen wird.
Ist der Gegenstand eines Einspruchs zwei verschiedenen
Geschäftsbereichen des Unternehmens der Einsprechenden
zugeordnet, wie im vorliegenden Fall, kann die Parteistellung
der Einsprechenden nur durch Übertragung beider
Geschäftsbereiche oder des gesamten Unternehmens auf einen
Dritten übergehen.