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Entscheidungsdatum 14 Januar 2003
Aktenzeichen T 0717/01 - 3.2.1
Anmeldenummer 95108952.3
IPC F16L37/00
Verfahrenssprache DE
Titel Anschlußvorrichtung für Druckleitungen
Anmelder Voss Automotive GmbH
Einsprechender Knorr-Bremse Systeme für Nutzfahrzeuge GmbH
Leitsätze
-
Artikel und Regeln EPC . Art 56
. Art 108satz3
Schlagwort
Zulässigkeit der Beschwerde der Patentinhaberin
Änderung des der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalts (neue Patentansprüche)
Fehlende Begründung (nein)
Erfinderische Tätigkeit (nein)
Zitierte Entscheidungen T 0220/83
T 0213/85
T 0105/87
T 0611/90
T 0563/91
T 0003/92
Orientierungssatz:
Eine Begründung seitens der beschwerdeführenden Patentinhaberin im Sinne von Artikel 108 Satz 3 EPÜ kann bei fehlender Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung dann als ausreichend angesehen werden, wenn

- sich der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt durch neue zusammen mit der Beschwerdebegründung vorgelegte Patentansprüche verändert hat, und

- ausführlich dargelegt ist, warum die erhobenen Einspruchsgründe der Aufrechterhaltung des Patents auf der Basis dieser neuen Patentansprüche nicht entgegenstehen (Punkt 2 der Entscheidungsgründe).


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