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Entscheidungsdatum
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14 Januar 2003
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Aktenzeichen
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T 0717/01
- 3.2.1
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Titel
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Anschlußvorrichtung für Druckleitungen
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Anmelder
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Voss Automotive GmbH
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Einsprechender
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Knorr-Bremse Systeme für Nutzfahrzeuge GmbH
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Schlagwort
Zulässigkeit der Beschwerde der Patentinhaberin
Änderung des der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden
Sachverhalts (neue Patentansprüche)
Fehlende Begründung (nein)
Erfinderische Tätigkeit (nein)
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Orientierungssatz:
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Eine Begründung seitens der beschwerdeführenden Patentinhaberin
im Sinne von Artikel 108 Satz 3 EPÜ kann bei fehlender
Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen
Entscheidung dann als ausreichend angesehen werden, wenn
- sich der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt durch
neue zusammen mit der Beschwerdebegründung vorgelegte
Patentansprüche verändert hat, und
- ausführlich dargelegt ist, warum die erhobenen
Einspruchsgründe der Aufrechterhaltung des Patents auf der Basis
dieser neuen Patentansprüche nicht entgegenstehen (Punkt 2 der
Entscheidungsgründe).
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