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Entscheidungsdatum
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12 November 2003
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Aktenzeichen
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T 0407/02
- 3.4.3
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Titel
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Verfahren zur Herstellung eines Gehäuses mit elektromagnetischer
Abschirmung
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Anmelder
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EMI-TEC, ELEKTRONISCHE MATERIALIEN GmbH
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Einsprechender
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Laird Technologies S.A.S
WACKER-CHEMIE GmbH
Siegfried Schaal Metallveredelung GmbH & Co.
Hugo Kern und Liebers GmbH & Co. Platinen- und Federnfabrik
Nokia Mobile Phones Ltd.
Telefonaktiebolaget L M Ericsson
Gesellschaft für Dispenstechnik mbH
R F I Shielding Ltd.
NEUHAUS ELEKTRONIK GbmH
XENON Technologie- und Qualitätsberatung GmbH
Robert Bosch GmbH
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Schlagwort
Zulässigkeit der Beschwerde - ja - Erklärung des Patentinhabers
nach Widerruf des Patents, Beschwerde einzulegen - ohne Antrag
zur Fassung des Patents in Beschwerdeschrift - genügend für
Regel 64 b) EPÜ
Neuheit (nein)
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Orientierungssatz:
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Die Erklärung des Patentinhabers, gegen die Entscheidung der
Einspruchsabteilung Beschwerde einzulegen, bedeutet bei einem
Widerruf des Patents als dem einzigen Ausspruch der Entscheidung
jedenfalls die Erklärung, daß der Patentinhaber die
vollständige, weil nur einheitlich mögliche Aufhebung dieser
Entscheidung begehrt und damit beantragt. Damit enthält die
Beschwerdeschrift das, was Regel 64 b) EPÜ nach ihrem Wortlaut
in einer ihrer Alternativen als Vorrausetzung für eine zulässige
Beschwerde verlangt, nämlich die Angabe des Umfangs, in dem die
Aufhebung der Entscheidung begehrt wird (vgl. Nr. 1.1 der
Entscheidunggründe).
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