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Entscheidungsdatum 13 Januar 2004
Aktenzeichen T 1081/02 - 3.5.1
Anmeldenummer 93110812.0
IPC E05B49/00, E05B65/36
Verfahrenssprache DE
Titel Fernsteuerbares Schloss, insbesondere für Kraftfahrzeugtüren
Anmelder Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft
Einsprechender Robert Bosch GmbH
Leitsätze
-
Artikel und Regeln EPC . Art 108
. Art 109
. Art 112(1)(a)
. Art 113
. Art 125
. R 9(3)
. R 65(1)
. R 89
Schlagwort
Zurücknahme einer beschwerdefähigen Zwischenentscheidung durch die Einspruchsabteilung (nicht möglich)
Vertrauensschutz im Hinblick auf die Mitteilung einer Formalsachbearbeiterin, diese Entscheidung als gegenstandslos zu betrachten
Zweite Entscheidung in derselben Sache - Verstoß gegen Grundsatz der Selbstbindung
Zitierte Entscheidungen G 0001/91
G 0004/91
G 0012/91
G 0008/93
T 0124/93
T 1176/00
T 0042/02
Orientierungssatz:
1) Mit der Zustellung einer Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung im schriftlichen Verfahren, mit der die gesonderte Beschwerde gemäß Artikel 106 (3) EPÜ zugelassen wird, ist das Verfahren erster Instanz abgeschlossen und die Einspruchsabteilung im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich nicht mehr befugt, ihre abschließende Entscheidung selbst aufzuheben oder abzuändern, sei es aus eigener besserer Einsicht, sei es auf Grund der Eingabe einer Partei. Vielmehr ist dies nur noch im Wege der Beschwerde durch die gesetzlich eingerichtete zweite Instanz der Beschwerdekammern des EPA möglich.

2) Die in der laufenden Beschwerdefrist ergangene Mitteilung der Formalsachbearbeiterin der Einspruchsabteilung, die Entscheidung sei aufgrund eines formalen Fehlers versandt worden und deshalb als gegenstandslos zu betrachten, ist nicht geeignet, einen rechtlich beachtlichen Vertrauenstatbestand zu schaffen, der die Rechtswirkung der Entscheidung dahingehend in Frage stellen könnte, daß diese als nichtig anzusehen wäre. Der zu gewährende Vertrauensschutz verbietet es allerdings, den Parteien die Rechtsmittelfrist des Artikel 108 EPÜ entgegenzuhalten.

3) Eine in derselben Sache ergangene zweite Entscheidung verstößt gegen das auch dem EPÜ zugrundeliegende elementare prozessrechtliche Prinzip der Selbstbindung der Entscheidungsinstanzen und ist schon deshalb aufzuheben.


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