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1) Mit der Zustellung einer Zwischenentscheidung der
Einspruchsabteilung im schriftlichen Verfahren, mit der die
gesonderte Beschwerde gemäß Artikel 106 (3) EPÜ zugelassen wird,
ist das Verfahren erster Instanz abgeschlossen und die
Einspruchsabteilung im Interesse der Rechtssicherheit
grundsätzlich nicht mehr befugt, ihre abschließende Entscheidung
selbst aufzuheben oder abzuändern, sei es aus eigener besserer
Einsicht, sei es auf Grund der Eingabe einer Partei. Vielmehr
ist dies nur noch im Wege der Beschwerde durch die gesetzlich
eingerichtete zweite Instanz der Beschwerdekammern des EPA
möglich.
2) Die in der laufenden Beschwerdefrist ergangene Mitteilung der
Formalsachbearbeiterin der Einspruchsabteilung, die Entscheidung
sei aufgrund eines formalen Fehlers versandt worden und deshalb
als gegenstandslos zu betrachten, ist nicht geeignet, einen
rechtlich beachtlichen Vertrauenstatbestand zu schaffen, der die
Rechtswirkung der Entscheidung dahingehend in Frage stellen
könnte, daß diese als nichtig anzusehen wäre. Der zu gewährende
Vertrauensschutz verbietet es allerdings, den Parteien die
Rechtsmittelfrist des Artikel 108 EPÜ entgegenzuhalten.
3) Eine in derselben Sache ergangene zweite Entscheidung
verstößt gegen das auch dem EPÜ zugrundeliegende elementare
prozessrechtliche Prinzip der Selbstbindung der
Entscheidungsinstanzen und ist schon deshalb aufzuheben.
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