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1. Ein im Anspruch verwendeter vager oder unklarer Begriff,
dessen genaue Definition nur in der Beschreibung zu finden ist,
kann nur in Ausnahmefällen erlaubt werden, um den beanspruchten
Gegenstand vom Stand der Technik abzugrenzen. In entsprechender
Anwendung von Regel 29 (6) EPÜ liegt ein solcher Ausnahmefall
vor, wenn sich die genaue Definition --aus welchen Gründen auch
immer-- nicht in den Anspruch aufnehmen lässt, und die genaue
Definition des vagen oder unklaren Begriffs aus der Beschreibung
für den Fachmann eindeutig und unmittelbar erkennbar ist (vgl.
Pkt 2.9 und 2.10 der Entscheidungsgründe).
2. Eine Auslegung im Sinne von Artikel 69 (1) EPÜ kann einen
Mangel an Klarheit nicht heilen, weil die Erfüllung der
Erfordernisse des Artikels 84 EPÜ nicht durch die Anwendung von
Artikel 69 (1) EPÜ erreicht werden kann (vgl. Pkt 2.12 der
Entscheidungsgründe).
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