EPO logo
EPO boards of appeal decisions
homepage => search & index => boards of appeal decisions
Search mask List of updates
Entscheidungsdatum 20 October 2005
Aktenzeichen T 0479/04 - 3.3.03
Anmeldenummer 97905047.3
IPC C08L57/00, C08F8/30, C08K5/17, C08K5/17, B05D1/00
Verfahrenssprache DE
Titel Formaldehydfreie Bindemittel für Formkörper
Anmelder BASF AG
Einsprechender Rohm and Haas (UK) Ltd.
Leitsätze
-
Artikel und Regeln EPC . Art 24(3)
. Art 54
. Art 56
. Art 83
. Art 84
. Art 123(2)
. Art 123(3)
. R 67
Schlagwort
Besorgnis der Parteilichkeit der Einspruchsabteilung
Neuheit - (bejaht)
Erfinderische Tätigkeit - (bejaht)
Ausführbarkeit - (bejaht)
Rückzahlung der Beschwerdegebühr - (nein)
Zitierte Entscheidungen G 0005/91
G 0008/91
G 0009/91
T 0355/99
Orientierungssatz:
1. Die Entscheidung G 0005/91 enthält als obiter dictum die folgenden Ausführungen: "Beim Einspruchsverfahren spricht manches dafür, daß es der Einspruchsabteilung überlassen sein sollte, diese Angelegenheiten im Wege einer Zwischenentscheidung, in der die gesonderte Beschwerde zugelassen wird, selbst zu prüfen und zu entscheiden. Dies hätte den Vorteil, daß diese Verfahrensfrage geregelt werden könnte, bevor eine Entscheidung in der Sache getroffen wird" (Punkt 4 der Entscheidungsgründe). Nach Auffassung der Kammer lässt sich daraus ableiten, daß es einer Einspruchsabteilung prinzipiell nicht verboten ist, über den gegen sie erhobenen Vorwurf ihrer Parteilichkeit selbst zu entscheiden.

2. Nach Auffassung der Kammer lässt die Entscheidungsformel der G 0005/91 in der Tat die Frage offen, ob die Entscheidung bezüglich der Parteilichkeit der Einspruchsabteilung unbedingt vor der End- oder Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung in der Sache getroffen werden muss.

Obwohl in dem oben genannten obiter dictum die Große Beschwerdekammer es als vorteilhaft angesehen hat, diese Verfahrensfrage zu regeln, bevor eine Entscheidung in der Sache getroffen wird, kann nach Auffassung der Kammer aus dem Inhalt der Entscheidungsformel der G 0005/91 aber nicht abgeleitet werden, daß es prinzipiell verboten ist, diese Verfahrensfrage, wie im vorliegenden Fall, zusammen mit der Entscheidung in der Sache zu entscheiden.

Daher, ist die Kammer zur Schlussfolgerung gekommen, daß im vorliegenden Fall die Einspruchsabteilung keinen Verfahrensfehler begangen hat, als sie selbst über den gegen sie erhobenen Vorwurf ihrer Parteilichkeit in der angefochtenen Entscheidung entschieden hat.

(vgl. Entscheidungsgründe 2.10, 2.12 bis 2.14).


get the full pdf
 

EPO Home Page | Recent updates | Request info | Send comments | Index
Patent information on the internet

Copyright © 1997-2006 European Patent Office . All Rights Reserved.
E-mail: EPO Mail Distribution