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1. Die Entscheidung G 0005/91 enthält als obiter dictum die
folgenden Ausführungen: "Beim Einspruchsverfahren spricht manches
dafür, daß es der Einspruchsabteilung überlassen sein sollte,
diese Angelegenheiten im Wege einer Zwischenentscheidung, in der
die gesonderte Beschwerde zugelassen wird, selbst zu prüfen und
zu entscheiden. Dies hätte den Vorteil, daß diese Verfahrensfrage
geregelt werden könnte, bevor eine Entscheidung in der Sache
getroffen wird" (Punkt 4 der Entscheidungsgründe). Nach
Auffassung der Kammer lässt sich daraus ableiten, daß es einer
Einspruchsabteilung prinzipiell nicht verboten ist, über den
gegen sie erhobenen Vorwurf ihrer Parteilichkeit selbst zu
entscheiden.
2. Nach Auffassung der Kammer lässt die Entscheidungsformel der G
0005/91 in der Tat die Frage offen, ob die Entscheidung bezüglich
der Parteilichkeit der Einspruchsabteilung unbedingt vor der End-
oder Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung in der Sache
getroffen werden muss.
Obwohl in dem oben genannten obiter dictum die Große
Beschwerdekammer es als vorteilhaft angesehen hat, diese
Verfahrensfrage zu regeln, bevor eine Entscheidung in der Sache
getroffen wird, kann nach Auffassung der Kammer aus dem Inhalt
der Entscheidungsformel der G 0005/91 aber nicht abgeleitet
werden, daß es prinzipiell verboten ist, diese Verfahrensfrage,
wie im vorliegenden Fall, zusammen mit der Entscheidung in der
Sache zu entscheiden.
Daher, ist die Kammer zur Schlussfolgerung gekommen, daß im
vorliegenden Fall die Einspruchsabteilung keinen Verfahrensfehler
begangen hat, als sie selbst über den gegen sie erhobenen Vorwurf
ihrer Parteilichkeit in der angefochtenen Entscheidung
entschieden hat.
(vgl. Entscheidungsgründe 2.10, 2.12 bis 2.14).
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