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Entscheidungsdatum 17 October 2006
Aktenzeichen T 1561/05 - 3.2.03
Anmeldenummer 99909990.6
IPC B22D11/128
Verfahrenssprache DE
Titel Stranggießanlage zum kontinuierlichen Gießen eines dünnen Bandes sowie Verfahren hierzu
Anmelder VOEST-ALPINE Industrieanlagenbau GmbH, et al
Einsprechender Castrip, LLC
Leitsätze
-
Artikel und Regeln EPC . Art 10(2)
. Art 10a
. Art f
. Art 23(3)
. Art 108
. Art 112(1)
. Art 113(1)
. Art 122(1)
. Art 122(2)
. Art 164(1)
. R 69(1)
. R 79(2)
. R 83(4)
Schlagwort
Parteistellung und rechtliches Gehör der Einsprechenden im Wiedereinsetzungsverfahren auf Antrag der Patentinhaberin (ja)
Bindungswirkung der Prüfungsrichtlinien für Beschwerdekammern (nein)
Wegfall des Hindernisses nach Art. 122(2) EPÜ
Kennenmüssen des Wegfalls durch zugelassenen Vertreter (ja)
Verhältnismäßigkeitsprüfung im Wiedereinsetzungsverfahren (nein)
Vorlage an die Große Beschwerdekammer (nein)
Zitierte Entscheidungen J 0027/88
J 0027/90
T 0140/04
T 0024/04
T 0840/94
T 0315/90
T 0191/82
T 0162/82
Orientierungssatz:
1. Wird im Rahmen eines zweiseitigen (Einspruchs- oder Einspruchsbeschwerde-) Verfahrens ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt, so sind der Patentinhaber und der Einsprechende auch Partei des Wiedereinsetzungsverfahrens. Der Antragsgegner hat in letzterem Verfahren einen uneingeschränkten Anspruch auf rechtliches Gehör nach Artikel 113 EPÜ.

2. Die Richtlinien für die Prüfung im Europäischen Patentamt entfalten für die Beschwerdekammern keine Bindungswirkung (im Anschluß an T 0162/82, ABl. EPA 1987, 533).

3. Das der Einhaltung einer Frist entgegenstehende Hindernis fällt nicht erst dann im Sinne des Artikels 122 (2) Satz 1 EPÜ weg, wenn die säumige Partei tatsächlich von dem Versäumnis Kenntnis erlangt, sondern bereits dann, wenn sie bei gebotener Sorgfalt davon Kenntnis hätte erlangen müssen (im Anschluß an T 0840/94 und J 0027/90). Wird einem Vertreter ein fristgebundener Schriftsatz (hier Beschwerdebegründung) zur Unterschrift vorgelegt, obliegt ihm kraft seiner beruflichen Sorgfaltspflicht die Prüfung, ob der Schriftsatz die einzuhaltende Frist wahrt. Ist dies nicht der Fall, fällt mit der Fertigung und Unterzeichnung des Schriftsatzes das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weg. Der Vertreter kann sich in einem solchen Fall nicht darauf verlassen, daß sein zuverlässiges Hilfspersonal die Frist richtig berechnet hat.


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