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1. Wird im Rahmen eines zweiseitigen (Einspruchs- oder
Einspruchsbeschwerde-) Verfahrens ein Wiedereinsetzungsantrag
gestellt, so sind der Patentinhaber und der Einsprechende auch
Partei des Wiedereinsetzungsverfahrens. Der Antragsgegner hat in
letzterem Verfahren einen uneingeschränkten Anspruch auf
rechtliches Gehör nach Artikel 113 EPÜ.
2. Die Richtlinien für die Prüfung im Europäischen Patentamt
entfalten für die Beschwerdekammern keine Bindungswirkung (im
Anschluß an T 0162/82, ABl. EPA 1987, 533).
3. Das der Einhaltung einer Frist entgegenstehende Hindernis
fällt nicht erst dann im Sinne des Artikels 122 (2) Satz 1 EPÜ
weg, wenn die säumige Partei tatsächlich von dem Versäumnis
Kenntnis erlangt, sondern bereits dann, wenn sie bei gebotener
Sorgfalt davon Kenntnis hätte erlangen müssen (im Anschluß an T
0840/94 und J 0027/90). Wird einem Vertreter ein fristgebundener
Schriftsatz (hier Beschwerdebegründung) zur Unterschrift
vorgelegt, obliegt ihm kraft seiner beruflichen Sorgfaltspflicht
die Prüfung, ob der Schriftsatz die einzuhaltende Frist wahrt.
Ist dies nicht der Fall, fällt mit der Fertigung und
Unterzeichnung des Schriftsatzes das Hindernis, das der
Fristwahrung entgegenstand, weg. Der Vertreter kann sich in einem
solchen Fall nicht darauf verlassen, daß sein zuverlässiges
Hilfspersonal die Frist richtig berechnet hat.
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