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Entscheidungsdatum 23 Juli 1993
Aktenzeichen T 0830/90 - 3.2.1
Anmeldenummer 85104769.6
IPC B63B11/02
Verfahrenssprache DE
Titel Vorrichtung zum Verfahren von Querwänden auf Schiffen
Anmelder Macor Marine Systems
Einsprechender Kvaerner Brug
Leitsätze
Zum Zustandekommen einer die Offenkundigkeit ausschließenden Geheimhaltungsvereinbarung bedarf es nicht notwendigerweise eines in Schriftform abgeschlossenen Vertrags.

Der Inhalt einer geschäftlichen Besprechung gilt dann nicht als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht im Sinne von Art. 54 (2) EPÜ, wenn zwischen den Beteiligten Einverständnis über dessen Geheimhaltung bestand und ein Bruch der Geheimhaltung nicht erwiesen ist.

Ein solches Einverständnis kann anläßlich einer geschäftlichen Besprechung im Rahmen einer gemeinsamen technischen Entwicklung zustandekommen, wenn gleichlaufende Interessen der Beteiligten anzunehmen sind und ein mündlich geäußerter und sich aus einem Zeichnungsaufdruck ergebender Geheimhaltungsvorbehalt vorliegt.

Artikel und Regeln EPC . Art 54(2)
. Art 114(1)
Schlagwort
Neuheit (ja)
Offenkundige Vorbenutzung
Ausschluß der Offenkundigkeit durch Geheimhaltungsvereinbarung zwischen Geschäftspartner (ja)
Erfinderische Tätigkeit (ja)
Begrenzte Ermittlungspflicht der Kammer bei Rückzug eines Verfahrensbeteiligten aus dem Verfahren
Zitierte Entscheidungen -
Orientierungssatz:
-

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