Zum Zustandekommen einer die Offenkundigkeit ausschließenden
Geheimhaltungsvereinbarung bedarf es nicht notwendigerweise
eines in Schriftform abgeschlossenen Vertrags.
Der Inhalt einer geschäftlichen Besprechung gilt dann nicht als
der Öffentlichkeit zugänglich gemacht im Sinne von Art. 54 (2)
EPÜ, wenn zwischen den Beteiligten Einverständnis über dessen
Geheimhaltung bestand und ein Bruch der Geheimhaltung nicht
erwiesen ist.
Ein solches Einverständnis kann anläßlich einer geschäftlichen
Besprechung im Rahmen einer gemeinsamen technischen Entwicklung
zustandekommen, wenn gleichlaufende Interessen der Beteiligten
anzunehmen sind und ein mündlich geäußerter und sich aus einem
Zeichnungsaufdruck ergebender Geheimhaltungsvorbehalt vorliegt.