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Entscheidungsdatum 10 März 1993
Aktenzeichen T 0289/91 - 3.3.1
Anmeldenummer 82110070.8
IPC C07D209/52
Verfahrenssprache DE
Titel Derivate der cis, endo-2-Azabicyclo-(3.3.0)-octan-3- carbonsäure, Verfahren zu ihrer Herstellung, diese enthaltende Mittel und deren Verwendung
Anmelder HOECHST AKTIENGESELLSCHAFT
Einsprechender Knappwost, Adolf, Professor Dr.
Leitsätze
1. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist als unverzichtbare prozessuale Voraussetzung der sachlichen Prüfung des Einspruchsvorbringens in jedem Verfahrensstadium, also auch im Beschwerdeverfahren, von Amts wegen zu prüfen (Nr. 2.1 der Gründe).

2. Eine eidesstattliche Erklärung darüber, daß der Einsprechende im eigenen Namen handelt, darf nur dann gefordert werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für ernsthafte Zweifel an der wahren Identität des Einsprechenden mitgeteilt werden. Ernsthafte Zweifel an der wahren Identität des Einsprechenden bestehen nicht schon dann, wenn ein persönliches oder wirtschaftliches Interesse des Einsprechenden am Patentgegenstand nicht offensichtlich ist (im Anschluß an T 635/88, siehe Nr. 2.2 der Gründe).

Artikel und Regeln EPC . Art 99(1)
. Art 54(1)
. Art 56
Schlagwort
Zulässigkeit des Einspruchs erstmals im Beschwerdeverfahren bestritten
Einspruchsberechtigung (ja)
Ausforschungsantrag zur Feststellung des wahren Einsprechenden zurückgewiesen
Neuheit (ja, Auswahl)
Erfinderische Tätigkeit (ja)
Ermittlung des nächsten Standes der Technik
Zitierte Entscheidungen -
Orientierungssatz:
-

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