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Entscheidungsdatum
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10 März 1993
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Aktenzeichen
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T 0289/91
- 3.3.1
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Titel
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Derivate der cis, endo-2-Azabicyclo-(3.3.0)-octan-3-
carbonsäure, Verfahren zu ihrer Herstellung, diese enthaltende
Mittel und deren Verwendung
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Anmelder
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HOECHST AKTIENGESELLSCHAFT
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Einsprechender
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Knappwost, Adolf, Professor Dr.
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Leitsätze
1. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist als unverzichtbare
prozessuale Voraussetzung der sachlichen Prüfung des
Einspruchsvorbringens in jedem Verfahrensstadium, also auch im
Beschwerdeverfahren, von Amts wegen zu prüfen (Nr. 2.1 der
Gründe).
2. Eine eidesstattliche Erklärung darüber, daß der Einsprechende
im eigenen Namen handelt, darf nur dann gefordert werden, wenn
konkrete Anhaltspunkte für ernsthafte Zweifel an der wahren
Identität des Einsprechenden mitgeteilt werden. Ernsthafte
Zweifel an der wahren Identität des Einsprechenden bestehen
nicht schon dann, wenn ein persönliches oder wirtschaftliches
Interesse des Einsprechenden am Patentgegenstand nicht
offensichtlich ist (im Anschluß an T 635/88, siehe Nr. 2.2 der
Gründe).
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Schlagwort
Zulässigkeit des Einspruchs erstmals im Beschwerdeverfahren
bestritten
Einspruchsberechtigung (ja)
Ausforschungsantrag zur Feststellung des wahren Einsprechenden
zurückgewiesen
Neuheit (ja, Auswahl)
Erfinderische Tätigkeit (ja)
Ermittlung des nächsten Standes der Technik
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Zitierte Entscheidungen
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