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Entscheidungsdatum 29 April 1993
Aktenzeichen T 0164/92 - 3.5.1
Anmeldenummer 84904096.9
IPC G06F11/00
Verfahrenssprache DE
Titel Vorrichtung zur Überwachung von elektronischen Rechenbausteinen, insbesondere Mikroprozessoren
Anmelder ROBERT BOSCH GMBH
Einsprechender Siemens Aktiengesellschaft
Leitsätze
I. Maßstab für den Offenbarungsgehalt einer Veröffentlichung ist, was dem Durchschnittsfachmann auf dem entsprechenden Fachgebiet an Kenntnissen und Verständnis zugemutet werden kann und darf.

II. Unter Umständen kann es dem Durchschnitts-Fachmann auf dem Gebiet der Elektronik, insbesondere wenn er selbst nicht über geeignete Kenntnisse von Programmiersprachen verfügt, zugemutet werden einen Programmierer heranzuziehen, wenn eine Veröffentlichung genügend Hinweise darüber enthält, daß weitere Einzelheiten des darin beschriebenen Sachverhalts in einer als Anhang beigefügten Programmliste zu finden sind.

Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - besagte Programmliste Angaben in normaler Sprache enthält, die wenigstens einige der einzelnen Programmstufen (Befehle, Schritte) erläutern und in deutlichem Zusammenhang mit dem beschriebenen Sachverhalt stehen.

Artikel und Regeln EPC . Art 111(1)
. Art 52(2)(c)
. Art 52(3)
. Art 54(1)
. R 39
. R 67
Schlagwort
Stand der Technik
Offenbarungsgehalt einer Vorveröffentlichung
Einschlägiger Fachmann
Programmlisten
Zitierte Entscheidungen -
Orientierungssatz:
-

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