I. Maßstab für den Offenbarungsgehalt einer Veröffentlichung
ist, was dem Durchschnittsfachmann auf dem entsprechenden
Fachgebiet an Kenntnissen und Verständnis zugemutet werden kann
und darf.
II. Unter Umständen kann es dem Durchschnitts-Fachmann auf dem
Gebiet der Elektronik, insbesondere wenn er selbst nicht über
geeignete Kenntnisse von Programmiersprachen verfügt, zugemutet
werden einen Programmierer heranzuziehen, wenn eine
Veröffentlichung genügend Hinweise darüber enthält, daß weitere
Einzelheiten des darin beschriebenen Sachverhalts in einer
als Anhang beigefügten Programmliste zu finden sind.
Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie im vorliegenden Fall -
besagte Programmliste Angaben in normaler Sprache enthält,
die wenigstens einige der einzelnen Programmstufen (Befehle,
Schritte) erläutern und in deutlichem Zusammenhang mit dem
beschriebenen Sachverhalt stehen.