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Entscheidungsdatum 01 Juli 1994
Aktenzeichen T 0726/93 - 3.2.5
Anmeldenummer 89115305.8
IPC D02G1/12
Verfahrenssprache DE
Titel Verfahren zur Beheizung in Textilmaschinen
Anmelder Rieter
Einsprechender -
Leitsätze
Eine Unrichtigkeit in den eingereichten Unterlagen, die in der irrtümlichen, offensichtlich nicht dem Antrag auf Erteilung des Patents entsprechenden Einreichung einer Beschreibung, eines Satzes von Patentansprüchen oder eines Satzes von Zeichnungen besteht, kann gemäß Regel 88 EPÜ durch den Ersatz der dem Antrag auf Erteilung des Patents entsprechenden Teile (Beschreibung, Satz von Patentansprüchen oder Satz von Zeichnungen) ohne Verstoß gegen Artikel 123(2) EPÜ dann berichtigt werden, wenn am Anmeldetag sofort erkennbar ist, daß eine Unrichtigkeit besteht, worin sie besteht und umfassend bewiesen ist, was der Anmelder tatsächlich einzureichen beabsichtigte.
Artikel und Regeln EPC . Art 123(2)
. R 88
Schlagwort
Irrtümliche Einreichung von Teilen der Anmeldungsunterlagen
Zitierte Entscheidungen G 0003/89
J 0004/80
J 0008/80
J 0012/80
J 0003/81
Orientierungssatz:
-

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