Leitsätze
Eine Unrichtigkeit in den eingereichten Unterlagen, die in der
irrtümlichen, offensichtlich nicht dem Antrag auf Erteilung des
Patents entsprechenden Einreichung einer Beschreibung, eines
Satzes von Patentansprüchen oder eines Satzes von Zeichnungen
besteht, kann gemäß Regel 88 EPÜ durch den Ersatz der dem Antrag
auf Erteilung des Patents entsprechenden Teile (Beschreibung,
Satz von Patentansprüchen oder Satz von Zeichnungen) ohne
Verstoß gegen Artikel 123(2) EPÜ dann berichtigt werden, wenn am
Anmeldetag sofort erkennbar ist, daß eine Unrichtigkeit besteht,
worin sie besteht und umfassend bewiesen ist, was der Anmelder
tatsächlich einzureichen beabsichtigte.
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