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Entscheidungsdatum
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02 Dezember 1999
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Aktenzeichen
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T 0142/97
- 3.4.1
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Titel
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Vorrichtung zum Vereinzeln von scheibenförmigen Gegenständen,
insbesondere Münzen
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Einsprechender
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F. Zimmermann GmbH & Co. KG
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Leitsätze
Ein Organ des EPA ist grundsätzlich verpflichtet, sich von der
Relevanz vorgelegter Beweismittel zu überzeugen, bevor es über
deren Annahme oder Ablehnung entscheidet. Nur bei Vorliegen
besonderer Umstände kann eine Prüfung auf Relevanz entbehrlich
sein.
Die Weigerung einer Einspruchsabteilung, rechtzeitig vorgelegte
Beweismittel (wie z. B. Zeugenbeweis und Einnahme des
Augenscheins) in Betracht zu ziehen, stellt demnach eine
Verletzung der grundlegenden Rechte einer Partei auf freie Wahl
der Beweismittel und rechtliches Gehör dar (Artikel 117 (1) und
113 (1) EPÜ).
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Schlagwort
Offenkundige Vorbenutzung
Nichtzulassung eines rechtzeitig vorgelegten und substantiierten
Beweisangebotes durch die Einspruchsabteilung
Wesentlicher Verfahrensmangel (ja); Zurückverweisung an die 1.
Instanz und Rückzahlung der Beschwerdegebühr; hilfsweise
beantragte mündliche Verhandlung weder sachdienlich noch
erforderlich
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