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Entscheidungsdatum 02 Dezember 1999
Aktenzeichen T 0142/97 - 3.4.1
Anmeldenummer 88106957.9
IPC G07D9/00
Verfahrenssprache DE
Titel Vorrichtung zum Vereinzeln von scheibenförmigen Gegenständen, insbesondere Münzen
Anmelder Stöckli, Rudolf
Einsprechender F. Zimmermann GmbH & Co. KG
Leitsätze
Ein Organ des EPA ist grundsätzlich verpflichtet, sich von der Relevanz vorgelegter Beweismittel zu überzeugen, bevor es über deren Annahme oder Ablehnung entscheidet. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände kann eine Prüfung auf Relevanz entbehrlich sein.

Die Weigerung einer Einspruchsabteilung, rechtzeitig vorgelegte Beweismittel (wie z. B. Zeugenbeweis und Einnahme des Augenscheins) in Betracht zu ziehen, stellt demnach eine Verletzung der grundlegenden Rechte einer Partei auf freie Wahl der Beweismittel und rechtliches Gehör dar (Artikel 117 (1) und 113 (1) EPÜ).

Artikel und Regeln EPC . Art 113(1)
. Art 117(1)
. Art 117(3)
. R 67
. R 72(1)
Schlagwort
Offenkundige Vorbenutzung
Nichtzulassung eines rechtzeitig vorgelegten und substantiierten Beweisangebotes durch die Einspruchsabteilung
Wesentlicher Verfahrensmangel (ja); Zurückverweisung an die 1. Instanz und Rückzahlung der Beschwerdegebühr; hilfsweise beantragte mündliche Verhandlung weder sachdienlich noch erforderlich
Zitierte Entscheidungen G 0007/93
T 0182/88
T 0232/89
T 0953/90
T 0640/91
T 0674/91
T 0230/92
T 0047/94
T 0543/95
T 0394/96
T 0927/98
Orientierungssatz:
-

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