|
I. Stehen dem Fachmann mehrere gangbare Lösungswege offen, die
die Erfindung nahelegen könnten, dann erfordert es die ratio des
Aufgabe-Lösungs-Ansatzes, die Erfindung in Bezug auf alle diese
Lösungswege zu prüfen, bevor ein die erfinderische Tätigkeit
bestätigendes Urteil getroffen wird.
II. Bei Verneinung der erfinderischen Tätigkeit bedarf es keiner
besonderen Begründung für eine Vorauswahl von Entgegenhaltungen,
auch wenn dem Fachmann mehrere gangbare Lösungswege zur
Verfügung stehen; Gegenstand der Begründung ist alleine
aufzuzeigen, daß sich die Erfindung für den Fachmann in Bezug
auf (mindestens) einen Weg in naheliegender Weise aus dem Stand
der Technik ergibt (Punkt 3.2 der Entscheidungsgründe).
|