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I. Bei der Bestimmung der Bedeutung des Tatbestandsmerkmals "im
Zweifel" in der deutschen Fassung der Regel 78 (3) EPÜ sind die
französischen und englischen Fassungen dieser Regel zu beachten,
die einen Streitfall voraussetzen ("en cas de contestation" bzw.
"in the event of any dispute"). Ein Zweifel im Sinne dieser
Vorschrift wird daher erst begründet, wenn geltend gemacht wird,
ein Schriftstück sei tatsächlich später als zehn Tage nach dem
Datum der Abgabe zur Post zugegangen. Das bloße Fehlen von
Rückschein und Empfangsbescheinigung in der Akte begründet
allein noch keinen Zweifel im Sinne dieser Regel (Punkt 2.1 und
2.6 der Gründe).
II. Tatsachen, die eigene Handlungen einer Partei betreffen oder
die Gegenstand der eigenen Wahrnehmung einer Partei sind, können
im Verfahren vor dem EPA von dieser Partei jedenfalls dann nicht
mit "Nichtwissen" bestritten werden, wenn es an sich Sache
dieser Partei ist, den Sachverhalt darzulegen (Punkt 2.3 der
Gründe).
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