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Entscheidungsdatum 19 September 2000
Aktenzeichen T 1105/98 - 3.2.1
Anmeldenummer 92810033.8
IPC B65D35/12
Verfahrenssprache DE
Titel Verpackungstube
Anmelder KMK LIZENCE LTD.
Einsprechender (01) Pechiney Service Brevets
(02) AISA Automation Industrielle SA
Leitsätze
-
Artikel und Regeln EPC . Art 56
. R 71a(2)
Schlagwort
Erfinderische Tätigkeit - Hauptantrag (nein): Stoffumtausch
Erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegter Hilfsantrag bei unverändertem Sachverhalt
Versäumung der im Ladungsbescheid gesetzten Frist
Notwendigkeit einer weiteren Recherche für die Prüfung der Patentfähigkeit
Zulässigkeit dieses Hilfsantrags (nein)
Zitierte Entscheidungen T 0153/85
T 0926/93
G 0006/95
Orientierungssatz:
I. Regel 71a(2) EPÜ ist auf die Verfahren vor den Beschwerdekammern anwendbar.

II. Diese Vorschrift gilt auch für die verspätete Vorlage geänderter Patentansprüche im Rahmen eines Hilfsantrags, auch wenn sie in dem Ladungsbescheid nicht angefordert sind.

III. Überreicht die Patentinhaberin geänderte Patentansprüche erst in der mündlichen Verhandlung, so liegt es im Ermessen der Beschwerdekammer diese Patentansprüche nicht zu berücksichtigen, insbesondere

- wenn sich der dem Verfahren zugrundeliegende Sachverhalt nicht verändert hat und

- wenn eine weitere Recherche für die Prüfung der als Einspruchsgrund vorgebrachten mangelnden Patentfähigkeit notwendig ist.


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