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I. Regel 71a(2) EPÜ ist auf die Verfahren vor den
Beschwerdekammern anwendbar.
II. Diese Vorschrift gilt auch für die verspätete Vorlage
geänderter Patentansprüche im Rahmen eines Hilfsantrags, auch
wenn sie in dem Ladungsbescheid nicht angefordert sind.
III. Überreicht die Patentinhaberin geänderte Patentansprüche
erst in der mündlichen Verhandlung, so liegt es im Ermessen der
Beschwerdekammer diese Patentansprüche nicht zu berücksichtigen,
insbesondere
- wenn sich der dem Verfahren zugrundeliegende Sachverhalt nicht
verändert hat und
- wenn eine weitere Recherche für die Prüfung der als
Einspruchsgrund vorgebrachten mangelnden Patentfähigkeit
notwendig ist.
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