I. Unter Einzelheiten zur Notengebung im Sinne von Regel 6 (1)
der Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die
europäische Eignungsprüfung für zugelassene Vertreter (VEP)
sind eine hinreichende Unterteilung der möglichen
Maximalpunktzahl und der für den Bewerber vergebenen
Gesamtpunktzahl in Unterpunkte zu verstehen und die Angabe,
für welche Sachverhaltskomplexe, bzw. rechtliche Fragestellungen
diese Unterpunkte vergeben wurden (Nr. 9 der Entscheidungsgründe).
II. Bei der Erstellung von Bewertungsvorlagen durch die
Prüfungsorgane ist eine Abwägung erforderlich zwischen dem Zweck,
eine gleichmäßige Bewertung der Bewerber zu gewährleisten
(Artikel 16 VEP) und andererseits der Notwendigkeit, auch eine
gerechte Bewertung von vom Schema abweichenden, aber dennoch
zumindest vertretbaren und kompetent begründeten Antworten zu
ermöglichen. Die Bewertungsvorlagen müssen deshalb gewisse
Spielräume lassen und - lediglich - hinreichend detailliert sein,
um als Einzelheiten zur Notengebung im Sinne von Regel 6 (1) der
Ausführungsbestimmungen den Bewerbern anhand der veröffentlichten
oder zugänglich gemachten Texte die Nachprüfung zu erlauben, ob
bei der Bewertung ihrer Arbeiten gegen Bewertungsgrundsätze
verstoßen wurde, deren Einhaltung von der Kammer überprüft werden
kann (Nr. 13 der Entscheidungsgründe).
III. Zur Frage, ob das Fehlen einer über Regel 6 (1) der
Ausführungsbestimmungen zu den VEP hinausgehenden Verpflichtung
zur Begründung einer negativen Prüfungsentscheidung gegen
höherrangige Rechtsgrundsätze verstößt
(Nrn. 25 ff. der Entscheidungsgründe).