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Entscheidungsdatum 24 November 2006
Aktenzeichen J 0019/05 - 3.1.01
Anmeldenummer 00106909.5
IPC B04B11/05
Verfahrenssprache DE
Titel Vorrichtung zum Entfetten von Massenteilen
Anmelder Turbo-Clean GmbH
Einsprechender -
Leitsätze
-
Artikel und Regeln EPC . Art 86(1)
. Art 86(2)
. Art 86(3)
. Art 99(1)
. Art 108
. Art 122(1)
. Art 122(2)
. Art 122(3)
. R 37(1)
. R 55c)
. R 83(1)
. R 83(2)
. R 83(4)
Schlagwort
Unsubstantiierter Antrag auf Wiedereinsetzung - unzulässig
Zitierte Entscheidungen J 0005/94
Orientierungssatz:
Die Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags hat innerhalb der Frist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrags zu erfolgen (Artikel 122 (2), Satz 1 EPÜ).

Ein auf allgemein gehaltene Behauptungen gestützter Wiedereinsetzungsantrag, der keine individualisierbaren Tatsachen enthält, genügt nicht der Begründungspflicht nach Artikel 122 (3), Satz 1 EPÜ und ist daher mangels Substantiierung als unzulässig zurückzuweisen.

Die Behauptungen sind dann unzureichend allgemein gehalten, wenn der tatsächliche Hinderungsgrund und der Zeitpunkt und Grund seiner Entstehung und seines Wegfalls für das Europäische Patentamt nicht nachvollziehbar festgelegt sind und beliebig variierende Sachverhaltsdarstellungen zur endgültigen Begründung nachgeschoben werden können.


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