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Die Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags hat innerhalb der
Frist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrags zu erfolgen
(Artikel 122 (2), Satz 1 EPÜ).
Ein auf allgemein gehaltene Behauptungen gestützter
Wiedereinsetzungsantrag, der keine individualisierbaren Tatsachen
enthält, genügt nicht der Begründungspflicht nach Artikel 122
(3), Satz 1 EPÜ und ist daher mangels Substantiierung als
unzulässig zurückzuweisen.
Die Behauptungen sind dann unzureichend allgemein gehalten, wenn
der tatsächliche Hinderungsgrund und der Zeitpunkt und Grund
seiner Entstehung und seines Wegfalls für das Europäische
Patentamt nicht nachvollziehbar festgelegt sind und beliebig
variierende Sachverhaltsdarstellungen zur endgültigen Begründung
nachgeschoben werden können.
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