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Entscheidungsdatum
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20 October 2006
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Aktenzeichen
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T 1242/04
- 3.5.01
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Titel
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Verfahren und System zur Bereitstellung produktspezifischer Daten
in einer Servicestation
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Anmelder
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MAN Nutzfahrzeuge Aktiengesellschaft
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Leitsätze
1. Die Vorschrift der Regel 45 EPÜ bezieht sich ausschließlich
auf die Durchführbarkeit einer Recherche und nicht auf die
mögliche Relevanz ihres Ergebnisses bei der Verwendung für die
später vorzunehmende Sachprüfung (Punkt 8.3 der Gründe).
2. Bei Anmeldungsgegenständen mit nicht-technischen Aspekten kann
eine Erklärung nach Regel 45 EPÜ nur in Ausnahmefällen ergehen,
in denen der beanspruchte Gegenstand, d.h. der gesamte
Anspruchssatz einschließlich nebengeordneter und abhängiger
Ansprüche, offensichtlich keinen technischen Charakter aufweist
(Punkt 8.4 der Gründe).
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Schlagwort
Erklärung nach R. 45 EPÜ
Zusätzliche Recherche
Große Beschwerdekammer - Befassung durch die Beschwerdekammer
(verneint)
Zurückverweisung (bejaht - auf der Grundlage des
weiteren
Hilfsantrags)
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