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Entscheidungsdatum 20 October 2006
Aktenzeichen T 1242/04 - 3.5.01
Anmeldenummer 02026715.9
IPC G06F17/60
Verfahrenssprache DE
Titel Verfahren und System zur Bereitstellung produktspezifischer Daten in einer Servicestation
Anmelder MAN Nutzfahrzeuge Aktiengesellschaft
Einsprechender -
Leitsätze
1. Die Vorschrift der Regel 45 EPÜ bezieht sich ausschließlich auf die Durchführbarkeit einer Recherche und nicht auf die mögliche Relevanz ihres Ergebnisses bei der Verwendung für die später vorzunehmende Sachprüfung (Punkt 8.3 der Gründe).

2. Bei Anmeldungsgegenständen mit nicht-technischen Aspekten kann eine Erklärung nach Regel 45 EPÜ nur in Ausnahmefällen ergehen, in denen der beanspruchte Gegenstand, d.h. der gesamte Anspruchssatz einschließlich nebengeordneter und abhängiger Ansprüche, offensichtlich keinen technischen Charakter aufweist (Punkt 8.4 der Gründe).

Artikel und Regeln EPC . Art 52(2)
. Art 52(3)
. Art 56
. Art 111(1)
. Art 112(1)a)
. R 44(1)
. R 45
. R 86(4)
Schlagwort
Erklärung nach R. 45 EPÜ
Zusätzliche Recherche
Große Beschwerdekammer - Befassung durch die Beschwerdekammer (verneint)
Zurückverweisung (bejaht - auf der Grundlage des
weiteren
Hilfsantrags)
Zitierte Entscheidungen T 0181/82
T 0271/85
T 0198/88
T 0390/90
T 0972/91
T 0939/92
T 0931/95
T 1194/97
T 0641/00
T 0258/03
Orientierungssatz:
-

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