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Entscheidungsdatum
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09 November 2005
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Aktenzeichen
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T 0005/05
- 3.3.01
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Titel
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Dispersionsazofarbstoffmischungen
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Anmelder
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DyStar Textilfarben GmbH & Co. Deutschland KG
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Einsprechender
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CLARIANT INTERNATIONAL LTD.
M. DOHMEN GmbH
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Schlagwort
Gültigkeit der beanspruchten Prioritäten - bejaht
Zurückverweisung an die Erstinstanz
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Orientierungssatz:
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1. Nur solche Anmeldungen, die vom Anmelder der europäischen
Anmeldung selbst oder seinem Rechtsvorgänger getätigt wurden,
sind relevant für die Erfüllung des sich aus Artikel 87 (4) EPÜ
herleitenden Erfordernisses, dass es sich bei der
prioritätsbegründenden Anmeldung um die erstmalige Anmeldung der
betreffenden Erfindung durch den Anmelder der europäischen
Anmeldung oder seinen Rechtsvorgänger handeln muss. Anmeldungen
verschiedener Anmelder stehen einander als Stand der Technik im
Sinne von Artikel 54 (2) oder ggf. 54 (3) EPÜ gegenüber (siehe
Punkt 4.2 der Entscheidungsgründe).
2. Weder dem EPÜ noch dem PVÜ ist zu entnehmen, dass es sich beim
Prioritätsrecht um eine Ausnahmeregelung handle, die deshalb eng
auszulegen sei und damit nur eine einmalige Ausübung des
Prioritätsrechtes für einen Vertragsstaat zulasse (im Einklang
mit T 0015/01 - siehe Punkt 4.4 der Entscheidungsgründe).
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