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Entscheidungsdatum 09 November 2005
Aktenzeichen T 0005/05 - 3.3.01
Anmeldenummer 99104880.2
IPC C09B67/22
Verfahrenssprache DE
Titel Dispersionsazofarbstoffmischungen
Anmelder DyStar Textilfarben GmbH & Co. Deutschland KG
Einsprechender CLARIANT INTERNATIONAL LTD.
M. DOHMEN GmbH
Leitsätze
-
Artikel und Regeln EPC . Art 60(3)
. Art 87
. Art 88
. Art 89
. Art 123(2)
. Art 123(3)
Schlagwort
Gültigkeit der beanspruchten Prioritäten - bejaht
Zurückverweisung an die Erstinstanz
Zitierte Entscheidungen G 0002/98
T 0615/95
T 0998/99
T 0015/01
Orientierungssatz:
1. Nur solche Anmeldungen, die vom Anmelder der europäischen Anmeldung selbst oder seinem Rechtsvorgänger getätigt wurden, sind relevant für die Erfüllung des sich aus Artikel 87 (4) EPÜ herleitenden Erfordernisses, dass es sich bei der prioritätsbegründenden Anmeldung um die erstmalige Anmeldung der betreffenden Erfindung durch den Anmelder der europäischen Anmeldung oder seinen Rechtsvorgänger handeln muss. Anmeldungen verschiedener Anmelder stehen einander als Stand der Technik im Sinne von Artikel 54 (2) oder ggf. 54 (3) EPÜ gegenüber (siehe Punkt 4.2 der Entscheidungsgründe).

2. Weder dem EPÜ noch dem PVÜ ist zu entnehmen, dass es sich beim Prioritätsrecht um eine Ausnahmeregelung handle, die deshalb eng auszulegen sei und damit nur eine einmalige Ausübung des Prioritätsrechtes für einen Vertragsstaat zulasse (im Einklang mit T 0015/01 - siehe Punkt 4.4 der Entscheidungsgründe).


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