1.) Im Hinblick auf die "Mitteilung des Europäischen Patentamts
vom 1. März 2005 über das Widerspruchsverfahren nach dem PCT"
(ABl EPA 2005, 226) kann ein Anmelder davon ausgehen, dass die
Verfahrensweise des EPA als IRB zur Befassung der
Beschwerdekammer mit dem Widerspruch führen würde. Daher bleibt
schon allein aufgrund des allgemein gültigen Prinzips des
Vertrauensschutzes lediglich zu untersuchen, ob die Zahlung der
Widerspruchsgebühr im Rahmen des tatsächlich durchgeführten und
der ABl-Mitteilung entsprechenden Verfahrens rechtzeitig erfolgt
ist (Punkte 16 und 17).
2.) Die Zahlung einer zusätzlichen Recherchengebühr mit dem
Antrag, die Erfindung gemäß der Charakterisierung des
Hauptanspruchs und den dort genannten technischen Merkmalen zu
recherchieren und diese zusätzliche Gebühr nicht dazu zu
verwenden, um die von der IRB als weitere Erfindungen definierten
Gegenstände zu recherchieren, stellt eine Umgehung des in Artikel
17(3) PCT und Regel 40 PCT vorgeschriebenen Verfahrens dar, das
die Zahlung einer zusätzlichen Recherchengebühr für eine, in der
Aufforderung der IRB genau bezeichnete - und nicht für eine durch
den Anmelder beliebig ausgewählte - Erfindung voraussetzt (Punkte
22 und 23).
3.) Die Aufforderung zur Zahlung zusätzlicher Recherchengebühren
durch die IRB hat die Mindestanforderung nach Form und Inhalt zu
erfüllen (Punkt 27).